Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rothe Motorsport GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge mit der Rothe Motorsport GmbH (im folgenden Firma Rothe-Motorsport), die Warenlieferungen oder die Erbringung von Werkstattleistungen, insbesondere Tuningleistungen wie beispielsweise den Motorumbau und die Optimierung von Kfz sowie den Aus- und Einbau von Autoteilen, durch die Firma Rothe-Motorsport zum Gegenstand haben in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben der Firma Rothe-Motorsport sind die zu erbringenden Werkstattleistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
1.4 Die Beschreibungen von Produkten und Werkstattleistungen der Firma Rothe-Motorsport im Internet stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar.
1.5 Konstruktionsänderungen oder Änderungen des Designs aus technisch bedingten Gründen bleiben vorbehalten, sofern das bestellte Produkt nicht erheblich geändert wird und den Vertragszweck erfüllt.
1.6 Der Kunde ermächtigt die Firma Rothe-Motorsport dazu, Probe- und Testfahrten durchzuführen, soweit dies für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung erforderlich ist.
1.7 Die auf der Homepage genannten bzw. aufgeführten Leistungsangaben stellen lediglich Richtwerte dar. Eine Abweichung der finalen Endleistung kann nach oben oder nach unten abweichen. Abweichungen um + (mehr) /- (weniger) 5% sind hier eine Richtlinie bzw. ein Maßstab.
2. Preise
2.1 Die Preise für Werkstattleistungen richten sich nach dem von der Firma Rothe-Motorsport individuell erstellten Angebot.
2.2 Alle Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile.
2.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass ersetzte Teile von der Firma Rothe-Motorsport entsorgt werden und in deren Eigentum übergehen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3. Versand
3.1 Wenn der Versand von Ware vereinbart wird, erfolgt dieser an die vom Besteller bei der Bestellung angegebene Lieferanschrift.
3.2 Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich von der Firma Rothe-Motorsport bestätigt worden sind.
3.3 Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, bleibt der Firma Rothe-Motorsport die Auswahl der Versandart vorbehalten.
4. Abnahme und Verzug
4.1 Wird die Übernahme in unserem Betrieb vereinbart, so kommt der Käufer mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung der vorläufigen oder endgültigen Rechnung das Fahrzeug oder die Teile gegen Begleichung der Rechnung abholt.
4.2 Zum Abholtermin ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß durchgeführte Werkstattleistung abzunehmen, sofern nicht nach deren Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Werkstattleistung nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist von einer Woche abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Wir verzichten in diesem Fall auf den Zugang der Abnahmeerklärung.
4.3 Bei Nichtabholung des Fahrzeugs auf Grund eines vom Kunden zu vertretenen Umstandes zum genannten Fertigstellungstermin behält die Firma Rothe-Motorsport sich vor, dem Kunden die dieser entstandenen Stand- oder Lagerkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen.
4.4 Sofern ein Termin von uns oder vom Kunden nicht eingehalten werden kann, ist die andere Vertragspartei darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Zur Durchführung der Werkstattleistungen werden wir dem Kunden unverzüglich per Telefon oder E-Mail einen Ersatztermin anbieten. Sofern ein Festhalten am Vertrag wegen der Nichteinhaltung eines Termins unzumutbar ist, steht es den Parteien frei, vom Vertrag zurückzutreten, sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche geltend zu machen.
5. Gewährleistung
5.1 Mängelansprüche und Schadenersatzansprüche gegen die Firma Rothe-Motorsport verjähren innerhalb eines Jahres (nach 12 Monaten) seit der Abnahme des Fahrzeugs durch den Kunden. Hiervon ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Rothe-Motorsport oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Rothe-Motorsport, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Firma Rothe-Motorsport oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Firma Rothe-Motorsport beruhen. In diesem Falle haftet die Firma Rothe-Motorsport nach den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 Für mangelhafte Ware leistet die Fa. Rothe-Motorsport nach ihrer Wahl zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen mindestens zwei Nachbesserungsversuche fehl, kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu.
5.3 Gewährleistungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche bestehen nicht,
- soweit der aufgetretene Fehler ursächlich auf einem Verschulden des Kunden beruht, insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass:
- die Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und die von der Firma Rothe-Motorsport für das Fahrzeug zusätzlich festgelegten besonderen Betriebs- und Wartungshinweise nicht beachtet worden sind
- das Fahrzeug überbeansprucht, motorsportlich eingesetzt worden oder auf sonstige Art und Weise einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt worden ist. Dies gilt insbesondere bei Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Wettbewerbscharakter oder für den Betrieb auf der Rennstrecke
- das Fahrzeug außerhalb unserer Werkstatt unsachgemäß gepflegt, gewartet oder instandgesetzt worden ist
- in das Fahrzeug ohne Abstimmung mit der Firma Rothe-Motorsport nachträglich Teile eingebaut und/oder ausgewechselt worden sind, deren Verwendung von der Firma Rothe-Motorsport nicht auf Kompatibilität geprüft wurde und/oder den Spezifikationen nicht entsprechen
- bei einem Auftrag über den Einbau vom Kunden bereitgestellter Teile oder von einem Drittunternehmen erworbener Teile ein Sachmangel an diesen Teilen auftritt, der im Rahmen des Einbaus üblicherweise nicht erkannt werden muss
- wenn Fehler auftreten, die auf dem herstellerseitigen Einsatz des "Modularen Querbaukastens" (MQB) beruhen. Dies gilt beispielsweise für folgende Fahrzeuge: VW Golf VII (alle Ausführungen), Audi A3 8V (alle Ausführungen), Seat Leon III (alle Ausführungen), Skoda Octavia III (5E).
- wenn Fehler bzw. Schäden auftreten, die in Folge einer chemischen oder mechanischen BEDI-Reinigung entstehen können.
- wenn die Gesamtlaufleistung des (zu optimierenden) Fahrzeuges über 100.000 KM beträgt.
Ab dem Produktionsdatum 01.01.2016 haben wir auch die Möglichkeit, MQB-Fahrzeuge (VW Golf 7 etc.) mit einer zusätzlichen Tuning-Garantie (bis zu 24 Monaten) über die NSA Schweiz zu versichern.
5.4 Die Firma Rothe-Motorsport weist ausdrücklich auf Folgendes hin:
- die herstellerfremde Leistungssteigerung eines KFZ kann den nicht ausräumbaren Verdacht erhöhten Verschleißes des Motors und für den Betrieb bedeutender Bauteile sowie einer übermäßigen Abnutzung begründen.
- die von der Firma Rothe-Motorsport angebotenen und durchgeführten Arbeiten und Leistungen können zu einer Verminderung oder gar zum Erlöschen der vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsrechte und Garantieansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Verkäufer sowie dem Hersteller des Fahrzeuges führen. Es wird vorausgesetzt, dass dem Kunden dies bekannt ist !
- es kann aufgrund der von der Firma Rothe-Motorsport angebotenen und durchgeführten Arbeiten und Leistungen zu Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden und einer Änderung der zu entrichtenden Kfz-Steuer kommen. Ebenfalls können sich Mitteilungspflichten und Änderungen im Hinblick auf die Kfz-Haftpflichtversicherung ergeben. Insbesondere kann sich eine Erhöhung der Beiträge oder aus Sicht des Versicherers eine Gefahrerhöhung ergeben und unter Umständen sogar der Versicherungsschutz entfallen.
- es können sich aufgrund der von der Firma Rothe-Motorsport angebotenen und durchgeführten Arbeiten Meldepflicht und Änderungen im Hinblick auf die Straßenverkehrszulassung des Fahrzeuges ergeben. Es kann eine Anbaubescheinigung, eine Änderungsabnahme, eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder eine Einzelabnahme erforderlich werden. Änderungen können von der Zulassungsstelle eintragen zu lassen sein. In diesem Zusammenhang ist eine vorab durchzuführende Beratung durch den TÜV im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Maßnahmen stets zu empfehlen.
- Etwa zu erfüllende Melde- und Anzeigepflichten gegenüber Behörden, Versicherern oder sonstigen Dritten, die sich aufgrund der vertragsgegenständlichen Arbeiten ergeben, sind ausschließlich Sache des Kunden.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt - auch im eingebauten Zustand - bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen einschließlich aller Kosten Eigentum der Firma Rothe-Motorsport. Solange dieser Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil der Firma Rothe-Motorsport, Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes an Dritte ohne deren schriftliche Zustimmung unzulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Kunde die gelieferten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und in einwandfreiem Zustand zu erhalten, er hat sie ferner ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf die Firma Rothe-Motorsport zu übertragen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Firma Rothe-Motorsport die Versicherung auf Kosten des Kunden abschließen und den Kunden mit den Kosten belasten. Werden die gelieferten Gegenstände vernichtet, beschädigt oder gepfändet, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere im Falle der Pfändung, hat der Kunde die Firma Rothe-Motorsport sofort schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt der Firma Rothe-Motorsport hinzuweisen. Ebenso ist der Firma Rothe-Motorsport jede Änderung der Anschrift des Käufers oder des Standortes der gelieferten Gegenstände unverzüglich mitzuteilen. Alle durch die Geltendmachung des Eigentumsrechts der Firma Rothe-Motorsport entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Wird der Versand der Teile vereinbart, akzeptiert die Firma Rothe-Motorsport Zahlung per Nachnahme oder Vorauskasse.
7.2 Bei Abholung der bestellten Ware hat die Zahlung ohne Abzug in bar oder per Bankscheck oder bankbestätigtem Scheck bei Übergabe des Kaufgegenstandes zu erfolgen; spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Meldung der Fertigstellung durch die Firma Rothe-Motorsport. Bei Zahlungsverzug ist die Firma Rothe-Motorsport berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
7.3 Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung verschickt, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig.
7.4 Generell wird vor Auftragsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 60% der Auftragssumme fällig. Diese Anzahlung ist vorab zu überweisen oder am Tage der Anlieferung in bar zu zahlen.
8. Zurückbehaltungsrecht
An dem Gegenstand, der aufgrund des Auftrages in den Besitz der Firma Rothe-Motosport gelangt ist, steht der Firma Rothe-Motosport wegen aller, auch anderweitiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. Die Firma Rothe-Motosport ist zur Pfandverwertung im Wege des freihändigen Verkaufs berechtigt. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte uns bekannte Anschrift des Auftraggebers.
9. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Sollte bei der Instandsetzung oder Auftragsbearbeitung die Durchführung zusätzlicher Arbeiten notwendig sein, kann der Umfang der Arbeiten bei einem Gesamtbetrag bis zu Euro 500,-- um 20% und über Euro 500,-- um 15% ohne Rückfrage überschritten werden.
10. Unterlagen
Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Kostenvoranschläge und dergleichen bleiben Eigentum der Firma Rothe-Motosport und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Firma Rothe-Motosport nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Die Verpflichtung besteht auch nach Vertragsabwicklung fort. Sie erlischt, wenn das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Zuwiderhandlungen verpflichten den Besteller zu Schadensersatz.
11. Werbung
Die Firma Rothe-Motosport ist berechtigt, in Wort und Bild auf die Verwendung des Kaufgegenstandes durch den Kunden und auf dessen unter Verwendung des Kaufgegenstandes hergestelltes Fahrzeug hinzuweisen und öffentlich damit zu werben.
12. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Übernahme des Fahrzeuges und Zahlung ist der Sitz unseres Unternehmens in 64850 Schaafheim, An der Ziegelei 14.
13. Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ausschließlich Schaafheim.
14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Unvorhersehbare und außerhalb des Einflussbereichs der Firma Rothe-Motorsport liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen entbinden die Fa. Rothe-Motorsport für ihre Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
14.2 Ist eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Stand: 01.01.2017